Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien seien nicht geschuldet, und in diesem Zusammhang erneut auf das Urteil K 107/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verweist, kann sie nicht gehört werden. Der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung kann im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), abgesehen davon, dass es im erwähnten Urteil um eine andere Betreibung (Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4) geht. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 3. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 4.