68a SchKG) lebenden Schuldner-Ehegatten erläutert. Die Beschwerdeführerin setzt auch vor diesem Hintergrund nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie die Vorladung des Betreibungsamtes zum Pfändungsvollzug als rechtens erachtet und Einwände gegen die Pfändungsankündigung nicht mehr berücksichtigt hat. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien seien nicht geschuldet, und in diesem Zusammhang erneut auf das Urteil K 107/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verweist, kann sie nicht gehört werden.