Aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss findet indessen die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie (noch immer) in Gütergemeinschaft lebe, in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze und kann daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wird im erwähnten Urteil das verfahrensrechtliche Vorgehen im Falle einer Betreibung von Prämien aus der obligatorischen Krankenversicherung bei einem in Gütergemeinschaft (vgl. Art. 68a SchKG) lebenden Schuldner-Ehegatten erläutert.