2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). 2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, das Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom 24. April 2003 sei mit Beschluss vom 20. Mai 2003 der unteren Aufsichtsbehörde und mit Beschluss vom 18. Juli 2003 der oberen Aufsichtsbehörde erledigt worden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art.