___ eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 7. Januar 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der Vorladung zum Pfändungsvollzug sowie der Pfändungsankündigung. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.