1. Das Betreibungsamt Zürich 4 forderte X.________ mit Schreiben vom 22. September 2003 zum Erscheinen im Amtslokal auf, um in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. ..., die Pfändung zu vollziehen. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 12. November 2003 unter Kostenfolge nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von X.________ eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 7. Januar 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.