VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Neuschätzung angesetzt wurde, abgewiesen habe, geht sein Vorwurf von vornherein ins Leere, da für die Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu erstrecken oder allenfalls zurückzunehmen sei, kantonales Recht massgebend ist. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nichts vor, was darzutun geeignet wäre, dass das Obergericht das massgebende kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet habe (dazu Art. 9 BV). Auf die Eingabe wäre daher auch dann nicht einzutreten, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit.