79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die obere Aufsichtsbehörde habe Bundesrecht verletzt, weil sie sein Gesuch um Erstreckung der Frist, welche gestützt auf Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Neuschätzung angesetzt wurde, abgewiesen habe, geht sein Vorwurf von vornherein ins Leere, da für die Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu erstrecken oder allenfalls zurückzunehmen sei, kantonales Recht massgebend ist.