Sie hat erwogen, dass gegebenenfalls eine Verlängerung von vornherein nicht in Frage komme und vorliegend die Voraussetzung für eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht gegeben wäre, weil der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer Frist habe rechnen und während seines Auslandaufenthaltes entsprechende Massnahmen hätte treffen müssen. Falls es sich indessen um eine prozessrechtliche Bestimmung im Sinne von § 125 GO/SZ handle, sei (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) die Ablehnung der Fristerstreckung gerechtfertigt, da andauernde Auslandabwesenheit während eines hängigen Verfahrens kein zureichender Grund für eine