Die obere Aufsichtsbehörde hat offen gelassen, ob die Frist, welche gestützt auf Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Neuschätzung angesetzt wird, eine betreibungsrechtliche Frist ist. Sie hat erwogen, dass gegebenenfalls eine Verlängerung von vornherein nicht in Frage komme und vorliegend die Voraussetzung für eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht gegeben wäre, weil der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer Frist habe rechnen und während seines Auslandaufenthaltes entsprechende Massnahmen hätte treffen müssen.