Hiergegen erhob A._______ Beschwerde, welche das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 10. Januar 2003 abwies. A.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 17. Januar 2003 (Postaufgabe) sowie 27. Januar 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.