9 VZG) die Neuschätzung des Grundstückes unter der Bedingung, dass der Schuldner innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- dem Betreibungsamt überweise. Diese Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2002 ersuchte dieser um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses. Zur Begründung gab er an, dass er keinen Kontakt zu seinem Mandanten habe, da dieser offenbar in Afrika weile. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch um Fristerstreckung ab. Hiergegen erhob A.__