1. In der gegen A.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung teilte das Betreibungsamt Z.________ dem Schuldner am 18. September 2002 die betreibungsamtliche Schätzung von Fr. 900'000.-- des Grundstückes GB 00 in Z.________ mit. Am 8. November 2002 verfügte der Vizegerichtspräsident des Bezirks Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf Gesuch hin (in Anwendung von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG) die Neuschätzung des Grundstückes unter der Bedingung, dass der Schuldner innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- dem Betreibungsamt überweise.