{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-13-2003_2003-04-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=168&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-04-2003-7B-13-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "76deaeb1791b8aa2a5100b6f04007d49"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.13/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 03.04.2003 7B.13/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 03.04.2003 7B.13/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 03.04.2003 7B.13/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:19:51", "Checksum": "23ffbd170e8926a48c5fd62d26b08b17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 03.04.2003 7B.13/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.1\nArt. 9 Abs. 2 VZG bestimmt, dass der am Verwertungsverfahren Beteiligte, der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten vorzuschiessen hat. Über die Einzelheiten dieses Kostenvorschusses, insbesondere auch über die Frist zu dessen Leistung, schweigt sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der angerufenen (kantonalen) Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die Frist festzulegen, innert welcher dieser zu leisten ist (dazu\nBGE 60 III 189 S. 190). Für diesen verfahrensleitenden Entscheid und mithin auch für die Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu erstrecken oder allenfalls zurückzunehmen sei, ist das betreffende kantonale Prozessrecht massgebend (vgl. Art. 20a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SchKG). Zu beachten sind bei der Festsetzung der Vorschussfrist freilich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (dazu\nBGE 84 III 9 E. 2 S. 11 f.).\n3.2 Gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die obere Aufsichtsbehörde habe Bundesrecht verletzt, weil sie sein Gesuch um Erstreckung der Frist, welche gestützt auf Art. 99 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 9 VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Neuschätzung angesetzt wurde, abgewiesen habe, geht sein Vorwurf von vornherein ins Leere, da für die Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu erstrecken oder allenfalls zurückzunehmen sei, kantonales Recht massgebend ist. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.\n3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nichts vor, was darzutun geeignet wäre, dass das Obergericht das massgebende kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet habe (dazu Art. 9 BV). Auf die Eingabe wäre daher auch dann nicht einzutreten, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank C.________), dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 3. April 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}