{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-13-2003_2003-04-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=168&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-04-2003-7B-13-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "76deaeb1791b8aa2a5100b6f04007d49"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.13/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 03.04.2003 7B.13/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 03.04.2003 7B.13/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 03.04.2003 7B.13/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:19:51", "Checksum": "23ffbd170e8926a48c5fd62d26b08b17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 03.04.2003 7B.13/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.13/2003 /bnm\nUrteil vom 3. April 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nKantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.\nGegenstand\nNeuschätzung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Januar 2003 (KG 528/02 RK 2).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIn der gegen A.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung teilte das Betreibungsamt Z.________ dem Schuldner am 18. September 2002 die betreibungsamtliche Schätzung von Fr. 900'000.-- des Grundstückes GB 00 in Z.________ mit. Am 8. November 2002 verfügte der Vizegerichtspräsident des Bezirks Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf Gesuch hin (in Anwendung von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG) die Neuschätzung des Grundstückes unter der Bedingung, dass der Schuldner innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- dem Betreibungsamt überweise. Diese Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2002 ersuchte dieser um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses. Zur Begründung gab er an, dass er keinen Kontakt zu seinem Mandanten habe, da dieser offenbar in Afrika weile. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch um Fristerstreckung ab. Hiergegen erhob A._______ Beschwerde, welche das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 10. Januar 2003 abwies.\nA.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 17. Januar 2003 (Postaufgabe) sowie 27. Januar 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat offen gelassen, ob die Frist, welche gestützt auf Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Neuschätzung angesetzt wird, eine betreibungsrechtliche Frist ist. Sie hat erwogen, dass gegebenenfalls eine Verlängerung von vornherein nicht in Frage komme und vorliegend die Voraussetzung für eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht gegeben wäre, weil der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer Frist habe rechnen und während seines Auslandaufenthaltes entsprechende Massnahmen hätte treffen müssen. Falls es sich indessen um eine prozessrechtliche Bestimmung im Sinne von § 125 GO/SZ handle, sei (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) die Ablehnung der Fristerstreckung gerechtfertigt, da andauernde Auslandabwesenheit während eines hängigen Verfahrens kein zureichender Grund für eine Fristerstreckung sein könne.\nDer Auffassung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass eine Wiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG Platz greifen müsse, da er sich in guten Treuen wie jedes Jahr auf die Reise nach Afrika habe begeben dürfen. Er habe annehmen dürfen, dass B.________ alle seine Post erledige, und ihm ohnehin die unentgeltliche Rechtspflege und die Befreiung von der Leistung von Vorschüssen gewährt werde, oder ihm wenigstens Zahlungsfristen auf Begehren hin erstreckt würden. Eine Kontaktnahme mit seinem Anwalt sei ihm verwehrt gewesen.\n3.\n"}