Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 6, 4001 Basel), dem Betreibungsamt Bonstetten und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 6. März 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: