Das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden hätten einzig die Nichtigkeit eines Rechtsöffnungsentscheides zu beachten; diese wird angenommen, wenn der Schuldner weder die Vorladung zur Verhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat ( BGE 102 III 133 E. 3 S. 136). Hinweise dafür, dass der definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April 2001 des Zivilgerichts Basel-Stadt, Verhör, eine nichtige gerichtliche Entscheidung sei, liegen nicht vor (vgl. BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.