Folglich können die Aufsichtsbehör- den nicht überprüfen, ob die (gerichtliche) Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 80 Abs. 1 SchKG) berechtigt oder der Rechtsöffnungsentscheid unter Verletzung von Verfahrensgarantien zustande gekommen ist; diesbezüglich hat sich der Schuldner mit Rechtsmitteln gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer kann daher mit seiner Kritik am Rechtsöffnungsverfahren und -entscheid nicht gehört werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden hätten einzig die Nichtigkeit eines Rechtsöffnungsentscheides zu beachten;