8 u. 67, § 20 Rz. 10). Inwiefern die Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der fraglichen Betreibung zu Recht die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlages angenommen und die Betreibung fortgesetzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG). b) Im Weiteren sind mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Folglich können die Aufsichtsbehör- den nicht überprüfen, ob die (gerichtliche) Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art.