2 EG zum SchKG/BS); dessen Entscheide können nur mit kantonalrechtlicher Beschwerde, einem ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung (und für welche im Übrigen das baselstädtische Zivilprozessrecht keine Rechtsmittelbelehrung kennt), an das Appellationsgericht weitergezogen werden (vgl. § 220 u. §§ 242 u. 243 Abs. 3 ZPO/BS; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 21 Rz. 8 u. 67, § 20 Rz. 10).