Aus den Akten geht hervor, dass der dem Betreibungsamt Bonstetten vorgelegte definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April 2001 des Zivilgerichts Basel-Stadt, Verhör, keine Rechtskraftbescheinigung aufweist. Indessen hat kein Anlass bestanden, für diesen Entscheid eine Rechtskraftbescheinigung zu verlangen, weil sich die Rechtskraft klar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGE 126 III 479 E. 2 S. 480): Für die Bewilligung der Rechtsöffnung ist bis zum - vorliegend nicht erreichten - Streitwert von Fr. 20'000.-- der Einzelrichter (Verhör) zuständig (§ 7b Ziff. 2 EG zum SchKG/BS);