Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsöffnungsentscheid sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, so dass der Lauf der Rechtsmittelfrist noch nicht begonnen habe. Sein sinngemäss vorgebrachter Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, es liege ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid vor, ist unbehelflich. Aus den Akten geht hervor, dass der dem Betreibungsamt Bonstetten vorgelegte definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April 2001 des Zivilgerichts Basel-Stadt, Verhör, keine Rechtskraftbescheinigung aufweist.