Gestützt auf diesen Rechtsöffnungsentscheid sei am 23. August 2001 das Fortsetzungsbegehren dem Betreibungsamt Bonstetten, am neuen Wohnort des Beschwerdeführers, eingereicht worden. Da der Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig gewesen sei, habe das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren entsprechen müssen und mangels pfändbarer Vermögenswerte zu Recht die Pfändungsurkunde als Verlustschein ausgestellt. 3.- a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsöffnungsentscheid sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, so dass der Lauf der Rechtsmittelfrist noch nicht begonnen habe.