Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.- Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufgrund von zwei Bussenverfügungen der mietrechtlichen Schlichtungsstelle Basel-Stadt für Fr. 350.-- habe das Zivilgericht Basel-Stadt, Verhör, am 24. April 2001 unter Kostenfolge die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Gestützt auf diesen Rechtsöffnungsentscheid sei am 23. August 2001 das Fortsetzungsbegehren dem Betreibungsamt Bonstetten, am neuen Wohnort des Beschwerdeführers, eingereicht worden.