Seine in der Folge eingelegte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 7. Januar 2002 ab. X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Pfändung bzw. des Verlustscheines. Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.