__ geführten Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt Bonstetten am 3. September 2001 eine Pfändungsurkunde (als Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG) für den Betrag von Fr. 527. 40 aus. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 nicht eintrat. Seine in der Folge eingelegte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 7. Januar 2002 ab.