Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Pfändung könne nur angeordnet werden, wenn eine Forderung zu Recht bestehe. Damit wirft der Beschwerdeführer eine materiellrechtliche Frage auf, die im Pfändungsverfahren nicht mehr gehört werden kann, da sie vom Richter nach erfolgtem Rechtsvorschlag hätte beurteilt werden müssen. Daran hätte auch gar nichts geändert, wenn die Beschwerdeschrift von ihm verbessert worden wäre. 2.4 Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).