SchKG ist bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Aufsichtsbehörde hat - unbekümmert der Behauptung des Beschwerdeführers - diese Obliegenheit befolgt. 2.3 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift und mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Pfändung könne nur angeordnet werden, wenn eine Forderung zu Recht bestehe.