Die Mitteilung der Aufsichtsbehörde vom 2. Juni 2005 ist an die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angegebene Adresse verschickt und am 10. Juni 2005 von der Post an die Absenderin retourniert worden. Auf Grund der bei den Akten liegenden Dokumente muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift erhalten hat und den Empfang des Schreibens durch Missachtung der Abholungseinladung vereitelt hat. Gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG ist bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.