Innert der siebentägigen Abholfrist (dazu: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34), welche am 10. Juni 2005 ablief, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er hätte in keiner Weise die Möglichkeit gehabt, die Beschwerde nachzubessern und erleide somit einen Rechtsnachteil. Die Mitteilung der Aufsichtsbehörde vom 2. Juni 2005 ist an die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angegebene Adresse verschickt und am 10. Juni 2005 von der Post an die Absenderin retourniert worden.