Die oben genannten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift seien damit in keiner Weise erfüllt. Es fehle demnach an den Prozessvoraussetzungen, um auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, er habe das Schreiben vom 2. Juni 2005 nicht erhalten. Demgegenüber kann den kantonalen Akten entnommen werden, dass die Mitteilung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift mit eingeschriebenem Brief dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 versandt wurde. Innert der siebentägigen Abholfrist (dazu: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34), welche am 10. Juni 2005 ablief, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.