2. 2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer müsse zunächst bezeichnen, welche Verfügung er anfechten wolle. Sodann müsse er ein Rechtsbegehren stellen und angeben, welche Änderung des angefochtenen Entscheids er beantrage, und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Auf jeden Fall müsse der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler geltend machen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 6 N. 10 und 52).