Die Betreibung und Pfändung sei seines Erachtens nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.