Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da innert der angesetzten Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht wurde, trat das Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mit Entscheid vom 28. Juni 2005 auf die Beschwerde nicht ein. 1.2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei abzuändern und auf seine Beschwerde sei einzutreten. Die Betreibung und Pfändung sei seines Erachtens nicht zulässig.