Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wurde X.________ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde einen Antrag und eine kurze, sich auf das Wesentliche beschränkende Begründung zu enthalten habe, die Eingabe in genügender Anzahl für Gericht und Parteien einzureichen sei, Beilagen zu nummerieren und mit einem Verzeichnis zu versehen seien und die angefochtene Verfügung beizulegen sei. Demgemäss wurde X.________ aufgefordert, innert Frist bis zum 13. Juni 2005 eine verbesserte Beschwerdeschrift in genügender Anzahl sowie die angefochtene Verfügung einzureichen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.