1. 1.1 X.________ erhob mit Schreiben vom 30. Mai 2005 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. bezüglich einer Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Herisau, welche bei ihm angeblich am 25. Mai eingegangen ist. Anträge wurden nicht gestellt, die Pfändungsankündigung wurde nicht beigelegt und als Begründung wurde lediglich angeführt, dass er mit der Betreibung und der Pfändung nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wurde X._____