{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-129-2005_2005-09-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=86&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-09-2005-7B-129-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "d20b1e6a55e356f82a869eace42b4f03"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.129/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2005 7B.129/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.09.2005 7B.129/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.09.2005 7B.129/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:19:14", "Checksum": "d0231777fe90656f151325e8207bd589", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2005 7B.129/2005\nRegeste:\nPfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer müsse zunächst bezeichnen, welche Verfügung er anfechten wolle. Sodann müsse er ein Rechtsbegehren stellen und angeben, welche Änderung des angefochtenen Entscheids er beantrage, und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Auf jeden Fall müsse der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler geltend machen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 6 N. 10 und 52). Auch wenn für das Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gelte, so entbinde dies den Beschwerdeführer nicht von einer minimalen Begründungs- und Substantiierungspflicht. Die Beschwerde solle wenigstens ansatzweise erkennen lassen, inwiefern ein Beschwerdeführer eine Verfügung oder Amtshandlung des Betreibungsamts für ungesetzlich oder unangemessen halte (Amonn/Walther, a.a.O., § 6 N. 52).\nDer Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdeschrift lediglich zu verstehen gegeben, dass er mit der Betreibung und der Pfändung nicht einverstanden sei. Die oben genannten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift seien damit in keiner Weise erfüllt. Es fehle demnach an den Prozessvoraussetzungen, um auf die Beschwerde einzutreten.\n2.2 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, er habe das Schreiben vom 2. Juni 2005 nicht erhalten. Demgegenüber kann den kantonalen Akten entnommen werden, dass die Mitteilung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift mit eingeschriebenem Brief dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 versandt wurde. Innert der siebentägigen Abholfrist (dazu:\nBGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34), welche am 10. Juni 2005 ablief, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.\nDer Beschwerdeführer bringt weiter vor, er hätte in keiner Weise die Möglichkeit gehabt, die Beschwerde nachzubessern und erleide somit einen Rechtsnachteil. Die Mitteilung der Aufsichtsbehörde vom 2. Juni 2005 ist an die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angegebene Adresse verschickt und am 10. Juni 2005 von der Post an die Absenderin retourniert worden. Auf Grund der bei den Akten liegenden Dokumente muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift erhalten hat und den Empfang des Schreibens durch Missachtung der Abholungseinladung vereitelt hat.\nGemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG ist bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Aufsichtsbehörde hat - unbekümmert der Behauptung des Beschwerdeführers - diese Obliegenheit befolgt.\n2.3 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift und mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Pfändung könne nur angeordnet werden, wenn eine Forderung zu Recht bestehe. Damit wirft der Beschwerdeführer eine materiellrechtliche Frage auf, die im Pfändungsverfahren nicht mehr gehört werden kann, da sie vom Richter nach erfolgtem Rechtsvorschlag hätte beurteilt werden müssen. Daran hätte auch gar nichts geändert, wenn die Beschwerdeschrift von ihm verbessert worden wäre.\n2.4 Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDie Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Herisau, Postfach 1160, 9102 Herisau, und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 28. September 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}