{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-129-2005_2005-09-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=86&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-09-2005-7B-129-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "d20b1e6a55e356f82a869eace42b4f03"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.129/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2005 7B.129/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.09.2005 7B.129/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.09.2005 7B.129/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:19:14", "Checksum": "d0231777fe90656f151325e8207bd589", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2005 7B.129/2005\nRegeste:\nPfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.129/2005 /blb\nUrteil vom 28. September 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.\nGegenstand\nPfändungsankündigung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Juni 2005.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 X.________ erhob mit Schreiben vom 30. Mai 2005 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. bezüglich einer Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Herisau, welche bei ihm angeblich am 25. Mai eingegangen ist. Anträge wurden nicht gestellt, die Pfändungsankündigung wurde nicht beigelegt und als Begründung wurde lediglich angeführt, dass er mit der Betreibung und der Pfändung nicht einverstanden sei.\nMit Schreiben vom 2. Juni 2005 wurde X.________ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde einen Antrag und eine kurze, sich auf das Wesentliche beschränkende Begründung zu enthalten habe, die Eingabe in genügender Anzahl für Gericht und Parteien einzureichen sei, Beilagen zu nummerieren und mit einem Verzeichnis zu versehen seien und die angefochtene Verfügung beizulegen sei. Demgemäss wurde X.________ aufgefordert, innert Frist bis zum 13. Juni 2005 eine verbesserte Beschwerdeschrift in genügender Anzahl sowie die angefochtene Verfügung einzureichen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.\nDa innert der angesetzten Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht wurde, trat das Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mit Entscheid vom 28. Juni 2005 auf die Beschwerde nicht ein.\n1.2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei abzuändern und auf seine Beschwerde sei einzutreten. Die Betreibung und Pfändung sei seines Erachtens nicht zulässig.\nDie Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.\n"}