4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die Beschwerdeführerin ist bereits von der unteren Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.