"Teilzahlungen erfolgt", wobei das Betreibungsamt von der Vereinbarung Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden nicht zur Beurteilung zuständig sind, ob die Schuld getilgt worden ist, sondern - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - der Richter ( Art. 85, Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Sodann behauptet sie selber nicht, dass die Aufsichtsbehörde Zahlungen direkt an das Betreibungsamt, welche die Schuld zum Erlöschen bringen würden ( Art. 12 SchKG), übergangen habe. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art.