3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die in der Konkursandrohung aufgeführte Betreibungsforderung entspreche nicht derjenigen, welche ursprünglich in Betreibung gesetzt worden sei. Sie beruft sich auf die zwischen ihr und der Betreibungsgläubigerin abgeschlossene Vereinbarung vom 10. März 2005 und behauptet, in der Zwischenzeit seien vereinbarungsgemäss "Teilzahlungen erfolgt", wobei das Betreibungsamt von der Vereinbarung Kenntnis gehabt habe.