2. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 3. Januar 2005 erhobene Aberkennungsklage am 7. April 2005 "zufolge vergleichsweisen Rückzugs am Protokoll abgeschrieben" worden sei. Sie hat unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 3 SchKG gefolgert, die provisorische Rechtsöffnung sei damit definitiv geworden und folglich sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren stattgegeben und der Beschwerdeführerin den Konkurs angedroht habe. Die blosse Bestreitung der Forderung könne im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.