__ AG hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, das angefochtene Urteil und die Konkursandrohung seien aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.