Treffe dies zu, müsse die Unterstützung durch Polizeiorgane eingesetzt werden. Abgesehen davon, dass damit, falls die Vorbringen sich gegen die obergerichtlichen Ausführungen richten sollten, eine Verletzung von kantonalem Prozessrecht geltend gemacht würde, das mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht gerügt werden kann ( BGE 120 III 116 E. 3a; 113 III 146 E. 4a), wird im Weiteren nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen haben soll ( Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). Auf die Vorbringen kann nicht eingetreten werden.