4. Sodann hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, zu einer Strafanzeige im Sinne von § 21 StPO/ZH bestehe kein Anlass. Zwar bestünden verschiedene Ungereimtheiten und unterschiedliche Angaben bezüglich der Frage, inwieweit die verarrestierten Liegenschaften belastet seien, hingegen habe sich der erforderliche Tatverdacht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht im erforderlichen Mass verdichtet. Der rechtskundig vertretenen Rekurrentin stehe es frei, angesichts weiterer gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Unterlagen und weiteren Informationen die entsprechende Anzeige zu erstatten.