Dies trifft vorliegend gerade nicht zu. Verarrestiert wurden diverse Liegenschaften von Y.________ in A.________, nicht aber die darauf lastenden Pfandtitel ( BGE 113 III 144 E. 4b/c S. 146/147). Als weitere Sicherungsschritte begehrt die Beschwerdeführerin insbesondere, das Betreibungsamt anzuweisen, bei den angegebenen Banken oder sonstigen Pfandgläubigern und namentlich bei den Steuerämtern zweckdienliche Abklärungen vorzunehmen. Mit diesen Begehren zielt die Beschwerdeführerin offensichtlich darauf ab, den Rechtsgrund für die Begebung der Inhaberschuldbriefe zu klären.