3. 3.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, die Rekurrentin verlange, dass das Betreibungsamt bezüglich weiterer Schuldbriefe Abklärungen mache, auch Akten und Belege von Privaten und Ämtern - teilweise sogar im Ausland - beiziehe. Sinngemäss verlange sie damit vom Betreibungsamt die Klärung der materiellen Rechtslage. Es sei - wie bereits erwähnt - nicht Sache des Betreibungsamtes, in der vorliegenden Situation ein Beweisverfahren durchzuführen.