Von vornherein nicht eingetreten werden kann deshalb auf die Ausführungen zu den Modalitäten der Darlehensgewährung, zu den Grundbuchbelastungen der Liegenschaft Strasse S.________ sowie den Hinweisen auf die Rekursantwort vom 31. März 2004 (zu Letzterem: BGE 106 III 40 E. 1).