B. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde der X.________ AG wies das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 23. Februar 2004 ab. Der von der X.________ AG dagegen eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 11. Juni 2004 teilweise gutgeheissen und das Kassationsgericht des Kantons Zürich angewiesen, den Schuldbrief über Fr. 100'000.-- im 5. Rang, lastend auf der Liegenschaft Strasse R.________ in A.________, beim Betreibungsamt A.________ zur Verwahrung im Sinne von Art. 13 VZG einzuliefern.