Die Angaben seien mittels Dokumenten (Bankverträge etc.) zu belegen; wenn nämlich nach der Arrestlegung noch Pfandschulden bis zu ihrem Nominalbetrag erhöht würden, wäre das eine Minderung des Arrestsubstrates. Der Vertreter der Arrestschuldnerin stellte sich in seiner Antwort vom 4. August 2003 auf den Standpunkt, die Arrestschuldnerin habe im Hinblick auf die Einziehung unbelasteter Schuldbriefe und bezüglich bestehender Grundpfandgläubiger die erforderliche Auskunft vollständig erteilt. Zudem sei gemäss Formular VZG 4 dem Grundpfandgläubiger keineswegs verboten, die Grundpfandschuld zu erhöhen. Die Arrestschuldnerin liess mit Schreiben vom 14. August 2003 beim Betreibungsamt A._____